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HZI-HYDRAULIKZENTRUM INDUSTRIEBEDARF GmbH
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Fa. Hydraulikzentrum-Industriebedarf GmbH
– im Nachfolgenden kurz “Verkäufer” genannt,

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Verkäufers und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen einschließlich Montageleistungen.

1.2 Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.

2. Angebot

2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen (Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen) sind geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne Zustimmung der Verkäufer weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn der Auftrag nicht an den Verkäufer erteilt wird.

3. Vertragsabschluß

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ohne Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so werden die Transportkosten sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer zur Erreichung des Reparaturzweckes als notwendig erachteten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. Lieferung

5.1 Unsere Liefertermine oder Fristen sind hinweisend und unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich mit dem Zusatz “verbindlich” zugesagt wurde.

5.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der retournierten unterzeichneten Auftragsbestätigung

b) Zeitpunkt der Erfüllung aller dem Käufer obliegender technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen, die für die Erfüllung der Lieferverpflichtung des Verkäufers Voraussetzung sind;

c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.3 Behördliche und etwaige für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens nach 6 Monaten ab Auftragserteilung als abgerufen.

5.5 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferzeit, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarte Preisstellung (wie z.B. Ab Werk, Frei Haus, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

6.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt und Aufrechnungsverbot:

7.1 Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist die Hälfte des Kaufpreises bei retournierter unterzeichneter Auftragsbestätigung, der Rest bei Lieferung fällig.

7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von der für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3 Zahlungen sind bar, oder mittels bestätigter Banküberweisung, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten.

7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Ansprüchen des Verkäufers aufzurechnen.

7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Leistung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben;.

b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer, berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen, Zinsen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Dem Käufer eingeräumte Rabatte und Skontoabzüge bei Teilzahlungen verfallen, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht erfolgt. Dies gilt auch für bereits fristgerecht geleistete Teilzahlungen. Entsprechende Rabatte und Skontoabzüge werden in diesem Fall nachverrechnet.

7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.1.

8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Er hat alle zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Der auf die Weise unterrichtete Verkäufer kann bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen, an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vornehmen.

8.4 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen.

8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt der Verkäufer – ausgenommen für den Fall des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften oder der gänzlichen Unbrauchbarkeit – keine Gewähr.

8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort und ist ausgeschlossen, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hiefür werden nicht anerkannt.

8.8 Durch Behebung von Mängeln wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

8.9 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer nachweislich schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a)wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche oder sonstigen Ansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachten Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

9.6 Dem Käufer stehen gegenüber dem Verkäufer im Falle des Rücktrittes keine Forderungen bzw. Schadenersatzansprüche zu.

9.7 Rücksendungen werden nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung hinsichtlich ungebrauchter Ware in Originalverpackung akzeptiert und müssen franko erfolgen. Im Falle der Rücknahme und bei Ausstellung einer Gutschrift werden 20% Manipulationsgebühr berechnet, mindestens jedoch Euro 15,00.

9.8 Wird der Auftrag vom Käufer widerrufen oder tritt er aus einem Grunde, der nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, ist der Verkäufer, unbenommen seines Anspruches auf Erfüllung zu bestehen, berechtigt eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des Kaufpreises bei gängiger Handelsware zu verlangen.

10. Haftung

10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ist ausgeschlossen.

10.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11. Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 6 Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch binnen 3 Jahren ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 6.1 gerichtlich geltend zu machen, sofern gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorsehen.

12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

12.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für die Ausführungsunterlagen

13. Salvatorische Klausel:

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt zu ersetzen.

14. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers in 6471 Arzl ausschließlich zuständig. Der Vertrag und alle Streitigkeiten daraus unterliegent österreichischem Recht. Die Anwendung des UNITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.